1. Deutscher Antidiskriminierungstag
Pressemitteilung, 03.02.2007
Sehr zufrieden äußerte sich heute Frau Susanne Witt, die Vorsitzende des Deutschen Antidiskriminierungsverbandes, und Dr. Klaus Michael Alenfelder, der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR) über den Verlauf des 1. Deutschen Antidiskriminierungstages in Bonn am 03.02.2007. Dieser wurde vor kurzem in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet.
Sehr zufrieden äußerte sich heute Frau Susanne Witt, die Vorsitzende des Deutschen Antidiskriminierungsverbandes, und Dr. Klaus Michael Alenfelder, der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Antidiskriminierungsrecht (DGADR) über den Verlauf des 1. Deutschen Antidiskriminierungstages in Bonn am 03.02.2007. Dieser wurde vor kurzem in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Anti-Diskriminierungsrat EAC und dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ausgerichtet.
Rund 60 deutsche und europäische Experten aus
Politik, Verbänden, Justiz und Unternehmen debattierten über die
Anwendung des AGG in der Praxis. Dabei bestand Einigkeit, daß das
Antidiskriminierungsrecht massive Auswirkungen insbesondere auf das
Arbeitsrecht haben wird. Nur eine konsequente Versachlichung kann
Unternehmen vor Fehlern schützen. Damit zwingt das AGG Unternehmen die
Personalarbeit transparent und effizient zu gestalten.
Silvia Schmidt, MdB: Schutz durch Abschreckung
Große Zustimmung signalisierte auch die
Behindertenbeauftragte der SPD Fraktion im Deutschen Bundestag, Silvia
Schmidt, in ihrem Grußwort: „Die Deutsche Gesellschaft für
Antidiskriminierungsrecht DGAR hat als zentrale Organisation die Praxis
und Theorie des Antidiskriminierungsrechts wegweisend und verbindlich
interpretiert unter der Leitung von Herrn Dr. Alenfelder, dem führenden
Experten des Antidiskriminierungsrechts.“
„Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben“, so Schmidt weiter. „Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt. Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel)“, so die Bundestagsabgeordnete.
„Nun, nach Abschluß der Gesetzgebung, versachlicht sich die Diskussion und Befürchtungen, deutsche Unternehmen würden gerade beim Schadensersatz mit amerikanischen Verhältnissen bedroht, haben sich als unbegründet erwiesen. In Deutschland wie auch den anderen EU Staaten hat sich in Theorie und Praxis beispielsweise ein Schmerzensgeld in Höhe eines Jahresgehaltes, mindestens aber von 30.000 EUR durchgesetzt. Dies entspricht im übrigen auch den aktuellen EU- und OECD-Werten hinsichtlich des Bruttosozialprodukts pro Kopf in der EU. Allerdings ist sehr zweifelhaft, ob diese sehr zurückhaltende Bemessung des Schmerzensgeldes ausreicht, um abschreckend und generalpräventiv zu wirken, wie dies die EU Richtlinien zwingend vorschreiben“, so Schmidt weiter. „Auch hinsichtlich des materiellen Schadensersatzes wurden unnötig Befürchtungen geweckt. Wie bereits in der Bundestagsdebatte bei Verabschiedung des AGG mehrfach festgehalten, ist der materielle Schadensersatz entsprechend der Vento Entscheidung in Großbritannien zu berechnen, also als Einmalzahlung. Dieser Betrag errechnet sich aus dem kompletten Gehalt bis zur Verrentung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Fortbeschäftigungsdauer (Kattenstein-Formel)“, so die Bundestagsabgeordnete.
Dr. Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht in
Bonn, skizzierte die Regelungen des AGG und wies dabei auf Schwächen des
Gesetzes hin. Auf Druck der Arbeitgeberverbände sind in letzter Sekunde
noch Änderungen eingefügt worden. Einige dieser Vorschriften sind
offensichtlich unwirksam oder nur bei EU konformer Auslegung wirksam.
Dies bedeutet eine unnötige Gefahr für die Arbeitgeber.
Als erstaunlich bezeichnete es Dr. Alenfelder, daß immer noch zahlreiche Tarifverträge diskriminierende Regelungen enthielten. Arbeitgebern droht deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wird z.B. das Gehalt oder der Urlaub nach Lebensalter erhöht, werden dadurch die jüngeren Arbeitnehmer diskriminiert. Sie haben in der Regel Anspruch auf die höheren Leistungen und können teilweise sogar Schmerzensgeld verlangen. Dr. Alenfelder wörtlich: „Seit Erlaß der EU Richtlinien, also seit 2000 ist bekannt, welche Regelungen das AGG ungefähr enthalten werde. Warum wurde die Zeit nicht genutzt, die Tarifverträge diskriminierungsfest umzugestalten?“
Als erstaunlich bezeichnete es Dr. Alenfelder, daß immer noch zahlreiche Tarifverträge diskriminierende Regelungen enthielten. Arbeitgebern droht deswegen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Wird z.B. das Gehalt oder der Urlaub nach Lebensalter erhöht, werden dadurch die jüngeren Arbeitnehmer diskriminiert. Sie haben in der Regel Anspruch auf die höheren Leistungen und können teilweise sogar Schmerzensgeld verlangen. Dr. Alenfelder wörtlich: „Seit Erlaß der EU Richtlinien, also seit 2000 ist bekannt, welche Regelungen das AGG ungefähr enthalten werde. Warum wurde die Zeit nicht genutzt, die Tarifverträge diskriminierungsfest umzugestalten?“
Der stellvertretende Präsident der DGADR,
der Bad Hersfelder Arbeitsrechtler Frank Jansen, schilderte erste
Praxiserfahrungen mit dem AGG. Dabei wies er Vorschläge zurück, wonach
das Schmerzensgeld sich ausschließlich nach dem Einkommen ohne
Mindestbetrag richten soll, scharf zurück. Derartige Vorschläge seien
menschenverachtend. „Die Menschenwürde einer Geringverdienerin ist nicht
weniger Wert, als die eines Spitzenverdieners“.
Thorsten Kattenstein erläuterte die von ihm
entwickelte Berechnungsmethode für den materiellen Schadensersatz
(Kattenstein Formel). Nadja Tholen stellte Möglichkeiten zur
elektronischen Schulung von Arbeitnehmern nach § 12 Abs. 2 S. 2 AGG vor.
Derartige Schulungen können Arbeitgeber vor Schadensersatzforderungen
schützen.
Aus London angereist war der Direktor des
Europäischen Antidiskriminierungsrates EAC, Dr. Stefan Prystawik. In
seinem interessanten Vortrag machte er deutlich, daß das für Deutschland
neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz ein gleichermaßen wichtiger wie
dringender Einstieg, insbesondere der Wirtschaft, in eine Jahrzehnte
alte internationale Entwicklung darstellt. Schon seit langem etwa gebe
es mit dem Office of Federal Contract Compliance Programs (OFCCP) in den
USA eine schlagkräftige Abteilung des Arbeitsministeriums, die
öffentliche Auftragnehmer allein als Arbeitgeber betrachtet und eine
umfangreiche schwarze Liste von diskriminierenden Betrieben führt.
Ähnliche Regelungen existieren in Großbritannien. Mit der jetzt
geplanten Ausweitung dieser Vorgaben auf internationale
Handelsbeziehungen der USA, könne sich mancher deutscher Unternehmer
schnell außen vor finden: Hintergrund dieser Entscheidung sei die
langjährige Erkenntnis, daß ein Arbeitgeber, der an einem Standort
diskriminiere, dies auch an allen anderen mache“, so Prystawik.